Häufigste Wörter

Zivilprozess

Übersicht

Wortart Substantiv
Numerus Singular , Plural: Zivilprozesse
Genus maskulinum (männlich)
Worttrennung Zi-vil-pro-zess
Nominativ der Zivilprozess
die Zivilprozesse
Dativ des Zivilprozesses
der Zivilprozesse
Genitiv dem Zivilprozess
den Zivilprozessen
Akkusativ den Zivilprozess
die Zivilprozesse
Singular Plural

Häufigkeit

Das Wort Zivilprozess hat unter den 100.000 häufigsten Wörtern den Rang 64523. Pro eine Million Wörter kommt es durchschnittlich 0.67 mal vor.

64518. Weltkongress
64519. Bopp
64520. Weinreben
64521. Mirow
64522. Kita
64523. Zivilprozess
64524. Disp
64525. deutsch-amerikanische
64526. Fier
64527. Lit.
64528. Novák

Semantik

Semantisch ähnliche Wörter

Kollokationen

  • im Zivilprozess
  • Im Zivilprozess
  • einem Zivilprozess
  • deutschen Zivilprozess
  • Zivilprozess ist

Ortographie

Orthographisch ähnliche Wörter

Betonung

Betonung

Keine Daten

Ähnlich klingende Wörter

Keine Daten

Reime

Keine Daten

Unterwörter

Worttrennung

Zi-vil-pro-zess

In diesem Wort enthaltene Wörter

Zivil prozess

Abgeleitete Wörter

  • Zivilprozessordnung
  • Zivilprozessrecht
  • Zivilprozesses
  • Zivilprozessrechts
  • Zivilprozessgesetzbuch
  • Zivilprozessgesetzbuchs
  • Zivilprozessrechtler
  • Zivilprozessrechtes
  • Zivilprozesssachen
  • Zivilprozessverfahren
  • Zivilprozessrechtslehrer
  • Zivilprozessgesetzbuches
  • Zivilprozessreform
  • Zivilprozessgesetz
  • Zivilprozessrechtlich
  • Zivilprozessabteilung
  • Zivilprozessbuch
  • Zivilprozessrechtskodifikation

Eigennamen

Personen

Keine

Verwendung in anderen Quellen

Sprichwörter

Keine

Abkürzung für

Keine

Enthalten in Abkürzungen

Keine

Filme

Keine

Lieder

Keine

Bedeutungen

Sinn Kontext Beispiele
Deutschland
  • Derjenige , der von einem Querulanten in einem Zivilprozess in Anspruch genommen worden ist , hat dem
  • Willen ein Pflichtverteidiger aufgezwungen wird . Ausgehend vom Zivilprozess fällt aber unter Anwaltszwang nur die Prozessvertretung ,
  • Sie können nur Anstifter sein . Parteien im Zivilprozess können ebenfalls keine Täter sein . Für sie
  • Zivilprozess , namentlich dass wegen derselben Sache zwei Anspruchsteller
Deutschland
  • vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden . Die zum Zivilprozess dargelegten Grundsätze gelten dabei entsprechend . Es ist
  • Im Verwaltungsprozess liegen die Gründe , wie im Zivilprozess , vor allem im Bereich der sachlichen oder
  • Stufe gesondert verhandelt und entschieden . Im österreichischen Zivilprozess herrscht bei Klageeinbringung der Grundsatz der Bestimmtheit des
  • Verwaltungsprozess andererseits : Im durch den Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess wird grundsätzlich die formelle Wahrheit ermittelt . Es
Deutschland
  • bei Streitigkeiten über die Auslegung der Kreditverträge im Zivilprozess für die Feststellung von Kausalität und Verschulden herangezogen
  • soweit sie im Zivilprozess anwendbar sind . Im Zivilprozess ist insbesondere eine Beweisaufnahme über unstreitige Tatsachen überflüssig
  • verwaltungsinterne Überprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit auch im Zivilprozess bei Entscheidungen mit öffentlich-rechtlichen Aspekten ( etwa Zwangsvollstreckung
  • sind die Feststellung von Kausalität und Verschulden im Zivilprozess . Der Anscheinsbeweis ist gesetzlich nicht geregelt .
Deutschland
  • mehr durch Rechtsmittel angreifbaren - Urteilen kann im Zivilprozess sofort vollstreckt werden . Die obsiegende Partei kann
  • einfach an folgendem Beispiel demonstrieren : In einem Zivilprozess wird der Beklagte durch das erstinstanzliche Gericht verurteilt
  • Sache selbst , also über den Streitgegenstand im Zivilprozess , die angeklagte prozessuale Tat im Strafprozess und
  • 6/10 ist am 14.06.2010 ein Urteil in einem Zivilprozess ergangen . Dieses Urteil entfaltet eine Rechtswirkung nur
Deutschland
  • auch die freiwillige Gerichtsbarkeit . Dagegen gilt im Zivilprozess allgemein die Parteimaxime , bei der es den
  • an der Verifizierung noch fehlt . Auch im Zivilprozess sind Tatsachen die wesentlichen Grundlagen , auf denen
  • unerlässlich ist . Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar , selbst wenn der Vernommene
  • allgemein gehalten . Der Ausforschungsbeweis ist im deutschen Zivilprozess in der Regel unzulässig . Es gilt der
Deutschland
  • , Abs . 1 StPO ) . Im Zivilprozess darf der Richter , der während der Verhandlung
  • § 244 StPO zurück , soweit sie im Zivilprozess anwendbar sind . Im Zivilprozess ist insbesondere eine
  • ) . Seine Anwendbarkeit ergibt sich für den Zivilprozess aus ZPO , für den Strafprozess aus StPO
  • für die gerichtlichen Verfahren geregelt : für den Zivilprozess in ZPO ( Zivilprozessordnung ) , für den
Film
  • Weill strengten gegen die Art der Verfilmung einen Zivilprozess an , der in erster Instanz erfolglos blieb
  • 2001 mit Bowyers Freispruch ; vor einem eventuellen Zivilprozess stimmte Bowyer im Jahr 2005 einem Vergleich gegen
  • Miller , den er bereits vorher bei einem Zivilprozess als Anwalt der Gegenseite kennengelernt hat . Doch
  • genannt hatte . Gegen die Frau war ein Zivilprozess wegen Stalkings geführt worden .
Band
  • Farm - Regie : John Schlesinger 1997 : Zivilprozess ( A Civil Action ) 1997 : Spiceworld
  • Töchter ( Marvin ’s Room ) 1998 : Zivilprozess ( A Civil Action ) 1998 : Im
  • ) - Regie : Woody Allen 1998 : Zivilprozess ( A Civil Action ) - Regie :
  • Associate ) 1997 : Donnie Brasco 1998 : Zivilprozess ( A Civil Action ) 2000 : Dancer
Zeitschrift
  • des Zivilrichters , 16 . Auflage 2009 . Zivilprozess : Gesetz-Praxis-Fälle , 14 . Aufl . 2012
  • R 13/06 Dieter Knöringer - Die Assessorklausur im Zivilprozess - 5 . Auflage - Verlag C.H.Beck -
  • Verlag C. H. Beck , ISBN 978-3-406-62025-6 zum Zivilprozess / Arbeitsgerichtsprozess : alle Kommentare und Handbücher zur
  • Weg ins Ziel ? In : Zeitschrift für Zivilprozess ( ZZP ) , , 124 ( 2011
Mathematik
  • eine direkte Folge dessen , dass es im Zivilprozess gerade keine Amtsaufklärungspflicht gibt . Das Gegenteil gilt
  • gilt der Amtsermittlungsgrundsatz ( kein Beibringungsgrundsatz wie im Zivilprozess ) . Es besteht kein Vertretungszwang . Das
  • ( und somit abweichend vom " normalen " Zivilprozess ) vor , dass die jeweiligen eigenen Anwaltsgebühren
  • ) . Dementsprechend wird es auch als „ Zivilprozess “ bezeichnet . Es zeichnet sich dadurch aus
Jurist
  • 1929 Hans Fritzsche , Berufung zum Ordinarius für Zivilprozess , Internationales Privat - und Zivilprozessrecht , vergleichende
  • bis 2001 eine C4-Professur für Bürgerliches Recht , Zivilprozess - und Insolvenzrecht innehatte . Kurzzeitig wirkte er
  • an die Universität Halle auf den Lehrstuhl für Zivilprozess , Konkursrecht und deutsche Rechtsgeschichte . Des beginnenden
  • und Zivilrechtler , Professor für Privat - , Zivilprozess - und Familienrecht an der Universität Vilnius (
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