Häufigste Wörter

Erblasser

Übersicht

Wortart Substantiv
Numerus Singular
Genus maskulinum (männlich)
Worttrennung Erb-las-ser
Nominativ der Erblasser
die Erblasser
Dativ des Erblassers
der Erblasser
Genitiv dem Erblasser
den Erblassern
Akkusativ den Erblasser
die Erblasser
Singular Plural

Häufigkeit

Das Wort Erblasser hat unter den 100.000 häufigsten Wörtern den Rang 81633. Pro eine Million Wörter kommt es durchschnittlich 0.50 mal vor.

81628. Geschäftsbereichen
81629. Freiamt
81630. Friesenheim
81631. Federball
81632. Damenteam
81633. Erblasser
81634. überdrüssig
81635. Stadtviertels
81636. Torture
81637. Warburger
81638. Wiseman

Semantik

Semantisch ähnliche Wörter

Kollokationen

  • der Erblasser
  • vom Erblasser
  • dem Erblasser
  • Erblasser oder
  • den Erblasser
  • Der Erblasser

Ortographie

Orthographisch ähnliche Wörter

Betonung

Betonung

ˈɛʁbˌlasɐ

Ähnlich klingende Wörter

Keine Daten

Reime

Unterwörter

Worttrennung

Erb-las-ser

In diesem Wort enthaltene Wörter

Abgeleitete Wörter

  • Erblassers
  • Erblasserin
  • Erblassern

Eigennamen

Personen

Keine

Verwendung in anderen Quellen

Sprichwörter

Keine

Abkürzung für

Keine

Enthalten in Abkürzungen

Keine

Filme

Keine

Lieder

Keine

Bedeutungen

Sinn Kontext Beispiele
Deutschland
  • belegene Vermögensgegenstände , die einem im Ausland wohnenden Erblasser gehörten ( oder Schenker gehören ) . Die
  • im Ausland belegenen Vermögensgegenstände . Soweit sowohl als Erblasser ( Schenker ) als auch als Erbe (
  • auf Erbfälle oder Schenkungen Anwendung , an denen Erblasser , Schenker oder Erwerber beteiligt sind , die
  • . Die Steuerpflicht besteht , wenn entweder der Erblasser ( Schenker ) oder der Erbe ( Schenkungsempfänger
Deutschland
  • nicht grundlos abgelehnt hat , so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern . Das
  • demselben Umfang Unterhalt zu gewähren , wie der Erblasser es getan hat , wobei der Erblasser durch
  • der Erblasser es getan hat , wobei der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen kann
  • würde , den Pflichtteil verlangen kann . Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten
Mathematik
  • Abkömmlingen auszugleichen , es sei denn , der Erblasser hat etwas anderes bestimmt . Im Gegensatz zu
  • . Hiermit sei es unvereinbar , die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen
  • im Grundsatz angeschlossen . Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder
  • wenig die Reinerträge , falls dies nicht vom Erblasser angeordnet worden ist . Demgegenüber ist der Testamentsvollstrecker
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