Häufigste Wörter

BauGB

Übersicht

Wortart Abkürzung
Numerus Keine Daten
Genus Keine Daten
Worttrennung Keine Daten

Häufigkeit

Das Wort BauGB hat unter den 100.000 häufigsten Wörtern den Rang 74017. Pro eine Million Wörter kommt es durchschnittlich 0.57 mal vor.

74012. informierten
74013. körpereigene
74014. Renee
74015. Aubry
74016. Dozentur
74017. BauGB
74018. Willmann
74019. bestockte
74020. Gewalten
74021. unbeweglich
74022. sorbisch

Semantik

Semantisch ähnliche Wörter

  • Baugesetzbuch
  • BauNVO
  • §
  • GemO
  • BImSchG
  • i.V.m.
  • VwVfG
  • Abs
  • VOB/A
  • BetrVG
  • Baunutzungsverordnung
  • a.F.
  • AufenthG
  • Abgabenordnung
  • GewO
  • VwGO
  • n.F.
  • BVerfGG
  • TzBfG
  • BDSG
  • VOB/B
  • StVG
  • ErbStG
  • SolvV
  • PatG
  • AktG
  • KStG
  • Raumordnungsgesetz
  • ZPO
  • BetrAVG
  • BHO
  • EGGVG
  • AsylbLG
  • EStG
  • BNotO
  • BörsG
  • KSchG
  • Übergangsvorschriften
  • EGBGB
  • Einkommensteuergesetzes
  • StVollzG
  • LuftVG
  • WHG
  • iVm
  • HGO
  • BGB
  • InsO
  • GBO
  • FamFG
  • FeV
  • HGB
  • StPO
  • ProdHaftG
  • Legaldefinition
  • InvG
  • GrEStG
  • RStV
  • UrhG
  • Beamtenstatusgesetz
  • GG
  • OWiG
  • FZV
  • Sondervorschriften
  • WaffG
  • SGB
  • FGO
  • WpHG
  • Aufenthaltsgesetz
  • UStG
  • Halbsatz
  • Verwaltungsgerichtsordnung
  • Verwaltungsverfahrensgesetz
  • VVG
  • BRAO
  • MarkenG
  • LuftSiG
  • PBefG
  • Straßenverkehrs-Ordnung
  • Art.
  • Landesbauordnung
  • i.S.d.
  • KostO
  • Generalklausel
  • Rechtsverordnungen
  • GWB
  • PStG
  • Verwaltungsverfahren
  • AsylVfG
  • JGG
  • Ermächtigungsgrundlage
  • StVZO
  • ArbGG
  • UGB
  • StVO
  • Inhaltskontrolle
  • Buchst
  • Insolvenzordnung
  • LPartG
  • Verpflichtungsklage
  • geregelt
  • Zeige 50 weitere
  • Zeige weniger

Kollokationen

  • ( BauGB )
  • 1 BauGB
  • 3 BauGB
  • nach BauGB
  • 2 BauGB

Ortographie

Orthographisch ähnliche Wörter

Betonung

Betonung

Keine Daten

Ähnlich klingende Wörter

Keine Daten

Reime

Keine Daten

Unterwörter

Worttrennung

Keine Daten

In diesem Wort enthaltene Wörter

Abgeleitete Wörter

  • BauGB-Maßnahmengesetz
  • BauGB-Novelle

Eigennamen

Personen

Keine

Verwendung in anderen Quellen

Sprichwörter

Keine

Abkürzung für

Keine

Enthalten in Abkürzungen

Keine

Filme

Keine

Lieder

Keine

Bedeutungen

Sinn Kontext Beispiele
Deutschland
  • noch angezeigt werden . Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert , indem
  • um nur die bekannteren zu nennen . Das BauGB schreibt zwei Beteiligungen vor . Diese Verfahren laufen
  • Feldmark ist aufgrund des „ Landwirtschaftsprivilegs “ nach BauGB in der Praxis häufig schwer zu verhindern .
  • das Ergebnis oftmals gering sind , macht das BauGB für die B-Pläne eine Ausnahme . Nach den
Deutschland
  • formalen Verfahren vollzogen , das im Baugesetzbuch ( BauGB ) umfassend geregelt ist . Zunächst wird in
  • . Dies ist zum Beispiel im Baugesetzbuch ( BauGB ) geschehen . Dort wird geregelt , dass
  • zur Innenentwicklung , um das im Baugesetzbuch ( BauGB ) definierte Ziel Innen - vor Außenentwicklung umzusetzen
  • . Rechtliche Bestimmungen werden nur abgekürzt wiedergegeben ( BauGB statt Baugesetzbuch etc. ) , es fehlt die
Deutschland
  • persönliches Verhältnis handelt , welches nach § 194 BauGB nicht zu berücksichtigen ist . Auch für bauliche
  • , die im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nicht gegeben ist , und sich alle darauf
  • über einen städtebaulichen Vertrag gem . § 11 BauGB durchgeführt werden , hängt von den übergeordneten ,
  • darf nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden städtebaulichen Gründen versagt werden , hierbei spielt
Deutschland
  • im Rahmen der Abwägung des Abs . 7 BauGB zu beachten . Benachbart ist hierbei nicht nur
  • fallen , Bewertungsmängel aber unter Abs . 7 BauGB . Abwägungsfehler bei der Entstehung des Bebauungsplanes führen
  • gestalten zu können . Nach Abs . 2 BauGB sind hinsichtlich der Art der Nutzung die bis
  • . mit Bekanntmachung , nach Abs . 3 BauGB . Dabei findet keine Rückwirkung auf bereits erteilte
Deutschland
  • BauGB und ein Bebauungsplan nach Abs . 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise
  • die Pendlerbewegungen von Schülern angepasst . Baugesetzbuch ( BauGB ) : § 1 Absatz 6 , (
  • Abs . 6 Nr . 7 Baugesetzbuch ( BauGB ) aufgelisteten Umweltbelange , der Naturhaushalt , die
  • Abs . 1 Nr . 5 Baugesetzbuch ( BauGB ) als Vorhaben im Außenbereich „ privilegiert “
Deutschland
  • oder Entwicklungsträger - gem . Abs . 1 BauGB bedienen . In den meisten Städtebaulichen Gesamtmaßnahmen beauftragen
  • Belange gem . § 4 ( 1 ) BauGB und für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem
  • , wie es § 31 Abs . 2 BauGB vorsieht . Damit wird der B-Plan mit einer
  • ( § 34 Abs . 1 Satz 2 BauGB ) . Damit können zumindest grobe Verunstaltungen verhindert
Deutschland
  • Vorhaben zulässig . § 35 Abs . 1 BauGB normiert sieben Privilegierungstatbestände . Nicht-privilegierte Vorhaben nach Abs
  • und Abs . 1 BauGB Abs . 3 BauGB hat der Gesetzgeber in Anlehnung an europarechtliche Vorgaben
  • Belange berücksichtigen ( § 1 Abs . 7 BauGB , Abwägungspflicht ) . § 1 BauGB stellt
  • Aufstellungsbeschluss gem . § 2 Abs . 1 BauGB als auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans am Ende
Deutschland
  • dann genehmigungsfähig , wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des BauGB erfüllt sind . Für eine erleichterte Zulässigkeit des
  • die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts ( BauGB } nicht erforderlich sind , d. h. wenn
  • können . Der Inhalt eines Bebauungsplans ist in BauGB abschließend geregelt . Voraussetzung für eine Festsetzung ist
  • bauliche Anlage anordnet . Rechtsgrundlage dafür ist der BauGB .
Deutsches Kaiserreich
  • § 9 Abs . 1 Nr . 21 BauGB von der Schwartzkopffstraße zur Feldstraße vor . Deshalb
  • Abs . 4 Nr . 1 bis 3 BauGB ( Innenbereichssatzungen ) besitzen die Gemeinden ergänzend zu
  • des § 35 Absatz 1 Nr . 5 BauGB , die Windenergieanlagen im Außenbereich als so genannte
  • Abs . 3 S. 1 Nr . 7 BauGB ) , beispielsweise am Ortsrand von Dörfern .
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