Häufigste Wörter

EGBGB

Übersicht

Wortart Abkürzung
Numerus Keine Daten
Genus Keine Daten
Worttrennung Keine Daten

Häufigkeit

Das Wort EGBGB hat unter den 100.000 häufigsten Wörtern den Rang 69655. Pro eine Million Wörter kommt es durchschnittlich 0.61 mal vor.

69650. Musikkultur
69651. Doves
69652. Buchveröffentlichungen
69653. Panzerkampfwagen
69654. Deild
69655. EGBGB
69656. Amalthea
69657. Linkin
69658. Pelle
69659. Annunziata
69660. Priestertum

Semantik

Semantisch ähnliche Wörter

Kollokationen

  • 2 EGBGB
  • 1 EGBGB
  • ( EGBGB )
  • 3 EGBGB

Ortographie

Orthographisch ähnliche Wörter

Betonung

Betonung

Keine Daten

Ähnlich klingende Wörter

Keine Daten

Reime

Keine Daten

Unterwörter

Worttrennung

Keine Daten

In diesem Wort enthaltene Wörter

Abgeleitete Wörter

Eigennamen

Personen

Keine

Verwendung in anderen Quellen

Sprichwörter

Keine

Abkürzung für

  • EGBGB:
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Enthalten in Abkürzungen

Keine

Filme

Keine

Lieder

Keine

Bedeutungen

Sinn Kontext Beispiele
Deutschland
  • Recht
  • Öffnungsklausel
  • Schatzregal
  • Verlöbnis
  • Altenteil
  • oder ein vergleichbares Recht nicht . Da das EGBGB das Zeidelrecht als solches nicht explizit aufgehoben hat
  • ist die Parteiautonomie ausgeschlossen . Die Ausweichklausel des EGBGB lässt ausnahmsweise ein anderes Recht zu , wenn
  • anderer Ansicht soll jedoch hier die Ausweichklausel des EGBGB zum Tragen kommen , um eine einheitliche Anknüpfung
  • oder das Eigentum im Besonderen bezieht , muss EGBGB beachtet werden . Zu beachten ist , dass
Deutschland
  • Für Distanzgeschäfte verstärkt Art. 11 Abs . 2 EGBGB den favor negotii : Es genügt für die
  • des Art. 17 Abs . 1 Satz 2 EGBGB nicht zugute . Bei der Form der Scheidung
  • des Art. 26 Abs . 1 bis 4 EGBGB findet kein renvoi statt . Die Testierfähigkeit ist
  • § 3 Abs . 1 Nr . 3 EGBGB zwingend zum Inhalt des Vertrages , um dem
Deutschland
  • im Sinne des Art. 40 I Satz 2 EGBGB ist der Eintritt der Rechtsgutsverletzung , wobei hiermit
  • im Sinne des Art. 40 I Satz 1 EGBGB ist der Ort , an dem die für
  • ein Bestimmungsrecht analog Art. 40 I Satz 2 EGBGB . Bei Pressedelikten liegt der Erfolgsort überall dort
  • dem Präklusionszeitpunkt des Art. 40 I Satz 3 EGBGB kommt eine Auslegung zugunsten einer Rechtswahlvereinbarung in Betracht
Deutschland
  • Ausland gelten die allgemeinen Regeln des Art. 11 EGBGB . Dies gilt auch für die sog .
  • vereinbaren oder sich dessen Geltung aus Art. 28 EGBGB ergibt , führt dies zur Anwendung des UN-Kaufrechts
  • , wenn die Voraussetzungen des nach Art. 17 EGBGB zur Anwendung gelangenden ausländischen Scheidungsrechts ( sog .
  • Anwendung des IPR-Rechtes ausschließen , Art. 4 II EGBGB . Nur so lässt sich die beabsichtigte Geltung
Deutschland
  • in Staatsverträgen . Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor ( Abs . 2
  • Gestaltung zugrunde gelegt wird ( Abs . 3 EGBGB ) . Von den gesetzlichen Bestimmungen für Teilzeit-Wohnrechte-Verträge
  • ) bestimmt . Art. 14 Abs . 2 EGBGB lässt unter bestimmten Umständen auch die Rechtswahl zu
  • Lebenspartnerschaft ( besondere ordre-public-Klausel , Abs . 4 EGBGB ) . Reicht die rechtliche Wirkung einer im
Deutschland
  • Grundgesetz , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ( EGBGB ) , Scheckgesetz ( ScheckG ) und Wechselgesetz
  • Bundesländern noch entsprechende Landesgesetze . Gemäß Artikel 113 EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) bleiben die
  • zum Beispiel im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ( EGBGB ) das Internationale Privatrecht geregelt , im Einführungsgesetz
  • , BGB des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( EGBGB ) ließ die Vorschriften der Bundesstaaten , welche
Deutschland
  • Leibesfrucht Rechtsfähigkeit zubilligen . Die herrschende Meinung qualifiziert EGBGB so , dass „ Person “ im Sinne
  • Gemäßheit mit der Rechtsordnung ihres Heimatlandes geschäftsfähig ( EGBGB ) . Dies gilt auch , wenn die
  • . Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach EGBGB dem Heimatrecht jedes Verlobten . Zu den Ehevoraussetzungen
  • das ausländische Recht fundamentalen deutschen Rechtsgrundsätzen zuwiderläuft ( EGBGB ) . Ähnliches gilt für die ( eher
Deutschland
  • der Ehe unterliegen dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB . Art. 15 Abs . 2 EGBGB lässt
  • Art. 17 i.V.m. Art. 14 Abs . 1 EGBGB auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner abzustellen . An
  • 2 EGBGB und Art. 11 Abs . 1 EGBGB ) entsprechend . Nach herrschender Lehre werden die
  • . 2 EGBGB Exklusivnorm : Abs . 2 EGBGB Ferner können Kollisionsnormen in Generalklauseln , Hilfsklauseln und
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