Häufigste Wörter

Grundherrn

Übersicht

Wortart Keine Daten
Numerus Keine Daten
Genus Keine Daten
Worttrennung Keine Daten

Häufigkeit

Das Wort Grundherrn hat unter den 100.000 häufigsten Wörtern den Rang 61031. Pro eine Million Wörter kommt es durchschnittlich 0.72 mal vor.

61026. Mittelberg
61027. Mikrofone
61028. Gutsanlage
61029. Länderspieltor
61030. Prävalenz
61031. Grundherrn
61032. unterhaltsam
61033. Schweinsberg
61034. Wards
61035. robuster
61036. Worst

Semantik

Semantisch ähnliche Wörter

Kollokationen

  • des Grundherrn
  • den Grundherrn
  • dem Grundherrn
  • vom Grundherrn
  • Grundherrn und
  • Grundherrn von

Ortographie

Orthographisch ähnliche Wörter

Betonung

Betonung

Keine Daten

Ähnlich klingende Wörter

Keine Daten

Reime

Keine Daten

Unterwörter

Worttrennung

Keine Daten

In diesem Wort enthaltene Wörter

Grund herrn

Abgeleitete Wörter

Eigennamen

Personen

Keine

Verwendung in anderen Quellen

Sprichwörter

Keine

Abkürzung für

Keine

Enthalten in Abkürzungen

Keine

Filme

Keine

Lieder

Keine

Bedeutungen

Sinn Kontext Beispiele
Deutschland
  • den anderen Tag einer staatlichen Bank statt dem Grundherrn geschuldet sein und in Geld bewertet werden ,
  • Cullagium eine Geldabgabe , die ein Bauer einem Grundherrn zahlen musste , wenn er seine Tochter außerhalb
  • Rentenbank . Sie hatten infolgedessen mit dem ehemaligen Grundherrn nichts mehr zu tun . Die preußischen Rentenbanken
  • das Gut und nicht an die Person des Grundherrn gebunden . ( Unterschied zwischen Amtssässigkeit und Schriftsässigkeit
Deutschland
  • Im Falle des Verkaufs hatte der Erbpächter dem Grundherrn einen gewissen Prozentsatz vom Verkaufspreis ( das sogenannte
  • eine Art Steuer umzuwandeln . Aus Sicht des Grundherrn lohnten es sich aber auch weiterhin Naturalabgaben zu
  • feste , jährliche Abgabe des Pächters an den Grundherrn ( Erbzinsherr ) . Allerdings unterschieden sie sich
  • Zuge dieser Entwicklung wurden die Naturalabgaben von den Grundherrn häufig in eine feste , jährliche Geldeinkunft umgewandelt
Adelsgeschlecht
  • dem zur Herrschaft Tzschocha gehörenden Grund durch den Grundherrn Christoph von Nostitz angelegt wurde . Dort entstand
  • Dominialanteil und dem Freirichtergut , das 1686 vom Grundherrn aufgekauft und mit dem Dominialanteil verbunden wurde .
  • verschiedenen Besitzern gehörten und erst 1715 unter dem Grundherrn Maximilian von Haugwitz vereint wurden . Dieser erbaute
  • den heutigen .1656 erwarben sechs Seiffner Einwohner vom Grundherrn Caspar Heinrich von Schönberg auf Purschenstein käuflich Land
Adelsgeschlecht
  • des Erbauers : „ G.O.v.B. “ , dem Grundherrn Graf von Otto von Bothmer . Von 1821
  • entstand zwischen 1730 und 1737 im Auftrag des Grundherrn Friedrich Carl von Watzdorf . Der 10 Hektar
  • Forstboden erbaut und 1787 nach der Gemahlin des Grundherrn Anton Alexander von Magnis benannt . Für die
  • unterstützt von Friedrich Wilhelm von Seebach , dem Grundherrn von Klein - und Großfahner . Sickler war
Mathematik
  • - und Kriegsdienst . Sie wurden von ihrem Grundherrn mit einer besonderen Funktion betraut , wie etwa
  • leicht zu regieren . Um 900 begannen die Grundherrn mit einer besonderen Form der Verwaltung . Sie
  • in einem Dienst - und Abgabenverhältnis zu einem Grundherrn standen . Auch die jesuitische Mission wurde so
  • , also die Vertreibung des Meiers durch den Grundherrn . Ursprünglich - ganz im Sinne der Villikationsverfassung
Schach
  • aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn durch ihre bäuerliche Dienst - und Zinspflicht in
  • der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bauern vom Grundherrn , ähnlich der Leibeigenschaft und fand nach Jahrhunderten
  • Zeit waren die Bewohner weitgehend selbständig , ohne Grundherrn und ohne feudale Lasten . 1622 kam es
  • . Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn in vielen Territorien Gesindezwangsdienste leisten . Die Fronen
Gunzenhausen
  • weitere Abgaben wie den Erbzins und die dem Grundherrn zustehenden Frondienste nennen . Diese Verzeichnisse sind eine
  • Hand - und Spanndienste ) , die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz , den
  • Kontribution und Zehent zu zahlen , sowie dem Grundherrn Hand - und Zugrobot zu leisten und den
  • ein Neuntel ( als Zehent ) an den Grundherrn zahlen : Jährlich waren sie zu Geldsteuern (
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung OK